Unsere Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks übernimmt die Thüringer Ehrenamtsstiftung folgende Aufgaben: 

  1. Maßnahmen zur Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeiten und von Personen, die sich freiwillig engagieren 
  2. Beratung zu Fragen rund ums Engagement und dessen Rahmenbedingungen 
  3. Förderung von Vernetzungsprojekten von Trägern gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit 
  4. Öffentlichkeitsarbeit, die die Bedeutung des Ehrenamtes für unser Gemeinwesen unterstreicht
  5. Unterstützung der Zusammenarbeit von Trägern gemeinnütziger Tätigkeit mit Vertretern der Politik, der Verwaltung sowie allen relevanten Interessenvertretungen 
  6. Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen Trägern ehrenamtlicher Tätigkeit untereinander 
  7. Förderung von Weiterbildungsmöglichkeiten und Qualifizierungen freiwillig Engagierter  
  8. Förderung von Modellprojekten, die zur Stärkung einer aktiven Bürgergesellschaft beitragen

Sie haben Fragen oder Anregungen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Ehrenamtliches Engagement hat in Deutschland und insbesondere in Thüringen einen hohen Stellenwert. Im Vergleich der neuen Bundesländer nimmt Thüringen die Spitzenposition ein. Das Ehrenamt in seinen vielfältigen Formen hat in Thüringen eine lange Tradition und ist ein wichtiger Baustein des gesellschaftlichen Lebens. Diese hohe Engagementbereitschaft der Thüringer Bevölkerung entsteht und wächst aus der Eigeninitiative der Menschen und ist eine der wesentlichen Säulen unseres demokratischen Gemeinwesens. Sie zu fördern ist eine der entscheidenden Zukunftsaufgaben unseres Freistaates Thüringen. Das ehrenamtliche Engagement kann jedoch nicht herbeigeredet und erst recht nicht verordnet werden. Vielmehr ist die Förderung ehrenamtlicher und freiwilliger Tätigkeit als eine langfristig angelegte "Entwicklungspolitik" in unserem entwickelten Land zu sehen.

Mit dem Beschluss "Neue Initiative zur Förderung des Ehrenamtes" vom 17.05.2001 (DS 3/1610) der Landesregierung wurde am 9. Januar 2002 die Thüringer Ehrenamtsstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, welche diesen Entwicklungsprozess unterstützt.

Am 12. März 2003 wurde die Geschäftsstelle der Thüringer Ehrenamtsstiftung im Löberwallgraben 8 in Erfurt eröffnet.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Thüringer Ehrenamtsstiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erfurt.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, im Sinne von §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gemeinnützige ehrenamtliche Tätigkeit in Thüringen zu fördern.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch:

Maßnahmen zur Würdigung gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit und von im Ehrenamt tätigen Personen,
Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu Fragen ehrenamtlicher Tätigkeit,
Förderung der Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten von Trägern gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit,
Förderung der kontinuierlichen Zusammenarbeit von Trägern gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit insbesondere mit den kommunalen Gebietskörperschaften und den Wirtschaftsunternehmen und ihren Verbänden,
Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit,
Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Trägern ehrenamtlicher Tätigkeit,
Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Personen,
Förderung von Modellprojekten.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu dem vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zweck zuwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(3) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Anspruch.

§ 4 Grundstockvermögen
(1) Der Freistaat Thüringen widmet der Stiftung als Anfangskapital des Grundstockvermögens 50.000 Euro.

(2) Der Bestand des Grundstockvermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Zustiftungen sind laufend aufzuführen.

(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Ein Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

(4) Zustiftungen, auch anderer Stifter als des Freistaats Thüringen, sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln, sofern diese nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, und aus den Erträgen ihres Vermögens.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden. Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel sind bis zu ihrer Verwendung möglichst ertragbringend und mündelsicher anzulegen.

(3) Dem Grundstockvermögen können Erträge und im laufenden Haushaltsjahr nicht verbrauchte Mittel bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes im Rahmen ihrer Zweckbindung durch Beschluss des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten zugeführt werden. Gleiches gilt für Zuwendungen ohne besondere Zweckbestimmung.

§ 6 Organe der Stiftung, Kuratorium
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

(2) Ferner wird ein Kuratorium gebildet.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen und im Kuratorium ist ehrenamtlich.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar

dem Thüringer Minister für Soziales, Familie und Gesundheit als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Thüringer Landesregierung zu benennenden Mitgliedern,
drei vom Thüringer Landtag zu wählenden Mitgliedern sowie
dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Stimmen den Vertreter des Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren benannt beziehungsweise gewählt. Wiederholte Benennung beziehungsweise Wahl ist zulässig. Die von der Thüringer Landesregierung benannten Mitglieder können jederzeit abberufen werden. Die vom Thüringer Landtag gewählten Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benennen beziehungsweise zu wählen.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(5) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Mitglieder zustimmen.

(6) Der Stiftungsrat tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Auf Anforderung von mindestens zwei Stiftungsratsmitgliedern ist zu einer Sitzung einzuladen.

(7) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Sitzungen des Stiftungsrats werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beschlussgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden. Der Stiftungsrat hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er beschließt eine Geschäftsordnung für die Organe der Stiftung, stellt Grundsätze für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Er wählt für die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht den Organen der Stiftung angehören dürfen.

§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsrat bestellt für die Dauer von fünf Jahren einen Stiftungsvorstand, der aus einem Vorsitzenden, dessen Vertreter und einem weiteren Mitglied besteht. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats vorgeschlagen und sind mit einfacher Mehrheit vom Stiftungsrat zu bestätigen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsrat kann die Stiftungsvorstandsmitglieder mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Mitglieder zustimmen.

(4) Der Stiftungsvorstand tagt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich. Auf Anforderung eines Stiftungsvorstandsmitglieds ist zu einer Sitzung einzuladen.

(5) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beschlussgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden. Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Für Geschäfte, die für die Stiftung grundsätzliche oder erhebliche finanzielle Bedeutung haben, bedarf er der Einwilligung des Stiftungsrats. Näheres regelt die nach § 8 Satz 2 vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung. Er hat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen Haushalts- und Stellenplan aufzustellen und ist für deren Vollzug verantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.

(2) Der Stiftungsvorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das als sein Vertreter bestellte Stiftungsvorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann die Vertretungsbefugnis generell, zeitlich befristet oder für den Einzelfall auf ein weiteres Stiftungsvorstandsmitglied, den Geschäftsführer oder einen anderen Mitarbeiter der Stiftung übertragen.

(3) Der Stiftungsrat kann den Stiftungsvorstand und den Geschäftsführer in beratender Funktion zu seinen Sitzungen einladen.

§ 11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus

einem Vertreter der Evangelischen Kirchen,
einem Vertreter der Katholischen Kirche,
einem Vertreter der Jüdischen Landesgemeinde,
je einem Vertreter der im Thüringer Landtag vertretenen Parteien,
je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
einem Vertreter der Gewerkschaften,
einem Vertreter der Arbeitgeberverbände,
einem Vertreter der Thüringer Industrie- und Handelskammern,
einem Vertreter des Thüringer Handwerkstages,
einem Vertreter des Landessportbundes Thüringen e. V.,
einem Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
einem Vertreter des Thüringer Feuerwehr-Verbandes e.V.,
einem Vertreter des Arbeitskreises der Thüringer Familienorganisationen,
einem Vertreter der Landesseniorenvertretung Thüringen e. V.,
einem Vertreter des Landesjugendringes Thüringen e. V.,
je einem Vertreter der Eltern- und Schülervertretungen,
einem vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu benennenden Vertreter aus dem Bereich Kultur,
einem Vertreter der nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,
einem Vertreter des Thüringer Tierschutzverbandes e. V.,
die für die Dauer von fünf Jahren von den vertretenen Organisationen entsandt werden und von diesen jederzeit abberufen werden können. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benennen.

(2) Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren berufen, die jederzeit abberufen werden können.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(4) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.

(5) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich; der Stiftungsvorstand soll an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 12 Aufgaben des Kuratorium
Das Kuratorium berät die Organe der Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Beschäftigte
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 15 Satzungs- und Namensänderung
(1) Die Satzung und der Name der Stiftung können durch Beschluss des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten geändert werden. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass der Stiftungszweck in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 16 Aufhebung, Vermögensanfall
(1) Die Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats aufgehoben werden, wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erfüllbar ist. Hierüber entscheidet die Landesregierung. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Im Fall der Aufhebung fällt das vorhandene Vermögen an den Freistaat Thüringen, der es nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe des Stiftungszwecks zuzuführen hat.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Ohne Ehrenamt und dessen Anerkennung und Förderung geht es nicht! Durch die gesamtgesellschaftliche Entwicklung wird das freiwillige, bürgerschaftliche Engagement in Zukunft noch mehr an Bedeutung gewinnen. Deshalb können wir dankbar sein, dass es in unserem Land die Thüringer Ehrenamtsstiftung gibt. Mögen sich die Ziele der Stiftung im Interesse alle ehrenamtlich Tätigen in Thüringen verwirklichen lassen.
— Christine Schwarzbach
Mitglied im Kuratorium der Thüringer Ehrenamtsstiftung & Vorsitzende des Vereins „Thüringer Färbedorf Neckeroda“ e.V. sowie Vorsitzende des Landfrauenortsvereins Neckeroda