Ehrenamtliches Engagement hat in Deutschland und insbesondere in Thüringen einen hohen Stellenwert. Im Vergleich der neuen Bundesländer nimmt Thüringen die Spitzenposition ein. Das Ehrenamt in seinen vielfältigen Formen hat in Thüringen eine lange Tradition und ist ein wichtiger Baustein des gesellschaftlichen Lebens. Diese hohe Engagementbereitschaft der Thüringer Bevölkerung entsteht und wächst aus der Eigeninitiative der Menschen und ist eine der wesentlichen Säulen unseres demokratischen Gemeinwesens. Sie zu fördern ist eine der entscheidenden Zukunftsaufgaben unseres Freistaates Thüringen. Das ehrenamtliche Engagement kann jedoch nicht herbeigeredet und erst recht nicht verordnet werden. Vielmehr ist die Förderung ehrenamtlicher und freiwilliger Tätigkeit als eine langfristig angelegte "Entwicklungspolitik" in unserem entwickelten Land zu sehen.
Mit dem Beschluss "Neue Initiative zur Förderung des Ehrenamtes" vom 17.05.2001 (DS 3/1610) der Landesregierung wurde am 9. Januar 2002 die Thüringer Ehrenamtsstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, welche diesen Entwicklungsprozess unterstützt.
Am 12. März 2003 wurde die Geschäftsstelle der Thüringer Ehrenamtsstiftung im Löberwallgraben 8 in Erfurt eröffnet.
Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks übernimmt die Thüringer Ehrenamtsstiftung folgende Aufgaben:
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§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Thüringer Ehrenamtsstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Erfurt.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, im Sinne von §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gemeinnützige ehrenamtliche Tätigkeit in Thüringen zu fördern.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch:
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu dem vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zweck zuwenden.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Anspruch.
§4
Grundstockvermögen
(1) Der Freistaat Thüringen hat der Stiftung zum Gründungszeitpunkt ein Grundstockvermögen in Höhe von 50.000 Euro gewidmet.
(2) Der Bestand des Grundstockvermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Zustiftungen sind laufend aufzuführen.
(3) Das zum Gründungszeitpunkt gewidmete Grundstockvermögen ist in seinem Wert zu erhalten und mündelsicher anzulegen. Das später eingebrachte Grundstockvermögen ist dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Ein vorübergehender Rückgriff auf das Grundstockvermögen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Es ist danach in absehbarer Zeit wieder auf seinen vorherigen nominellen Wert aufzustocken.
(4) Zustiftungen, auch anderer Stifter als des Freistaats Thüringen, sind zulässig.
§5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln, sofern diese nicht zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, und aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögens.
(2) Die Erträge und Zuwendungen dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden. Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Erträge und Zuwendungen sind bis zu ihrer Verwendung möglichst Ertrag bringend anzulegen.
(3) Dem Grundstockvermögen können Erträge und im laufenden Haushaltsjahr nicht verbrauchte Mittel bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes im Rahmen ihrer Zweckbindung durch Beschluss des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten zugeführt werden. Gleiches gilt für Zuwendungen ohne besondere Zweckbestimmung.
§6
Organe der Stiftung, Kuratorium
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
(2) Ferner wird ein Kuratorium gebildet.
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen und im Kuratorium ist ehrenamtlich.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Stimmen den/die Vertreter/in des/der Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren benannt beziehungsweise gewählt. Wiederholte Benennung beziehungsweise Wahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge zu benennen beziehungsweise zu wählen.
(4) Der Stiftungsrat tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich. Auf Anforderung von mindestens zwei Stiftungsratsmitgliedern ist zu einer Sitzung einzuladen.
(5) Der/die Stiftungsratsvorsitzende beruft die Sitzung ein. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. In begründeten Eilfällen sowie bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Stiftung bis zu einer regulären Sitzung aufgeschoben werden kann, kann die Frist auch verkürzt werden. Die Sitzungen des Stiftungsrats werden in Textform unter Angabe der einzelnen Beschlussgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, Anwesenheit auch im Sinne von Abs. 8. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme seines Vertreters bzw. seiner Vertreterin.
(8) Beschlüsse können im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Verfahren, sowie auf einer aufzuzeichnenden Videokonferenz gefasst werden. Eine kombinierte Beschlussfassung, z.B. eine Teilsitzung mit Zuschaltung weiterer Stiftungsratsmitglieder über elektronische Kommunikationsmedien oder Stimmabgabe in Textform, ist zulässig. Die Stimmabgabe in Textform muss bis zum Sitzungstag erfolgt sein. Sitzungen, die nicht ausschließlich in Präsenz stattfinden, werden entsprechend dieser Satzung einberufen mit der Maßgabe, dass bei Einberufung zusätzlich der gewählte elektronische Kommunikationsweg anzugeben ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle anwesend sind und niemand widerspricht.
§8
Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er beschließt eine Geschäftsordnung für die Organe der Stiftung, stellt Grundsätze für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Er wählt für die Dauer von fünf Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht den Organen der Stiftung angehören dürfen.
§9
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsrat bestellt für die Dauer von fünf Jahren einen Stiftungsvorstand, der aus einem/einer Vorsitzenden, dessen/deren Vertreter/in und einem weiteren Mitglied besteht. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats vorgeschlagen und sind mit einfacher Mehrheit vom Stiftungsrat zu bestätigen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsrat kann die Stiftungsvorstandsmitglieder mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Mitglieder zustimmen.
(4) Beschlüsse können im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Verfahren, sowie auf einer aufzuzeichnenden Videokonferenz gefasst werden. Eine kombinierte Beschlussfassung, z.B. eine Teilsitzung mit Zuschaltung weiterer Vorstandsmitglieder über elektronische Kommunikationsmedien oder Stimmabgabe in Textform, ist zulässig. Die Stimmabgabe in Textform muss bis zum Sitzungstag erfolgt sein. Sitzungen, die nicht ausschließlich in Präsenz stattfinden, werden entsprechend dieser Satzung einberufen mit der Maßgabe, dass bei Einberufung zusätzlich der gewählte elektronische Kommunikationsweg anzugeben ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle anwesend sind und niemand widerspricht.
(5) Der Stiftungsvorstand tagt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich. Auf Anforderung eines Stiftungsvorstandsmitglieds ist zu einer Sitzung einzuladen.
(6) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beschlussgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden. Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Für Geschäfte, die für die Stiftung grundsätzliche oder erhebliche finanzielle Bedeutung haben, bedarf er der Einwilligung des Stiftungsrats. Näheres regelt die nach § 8 Satz 2 vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung. Er hat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen Haushalts- und Stellenplan aufzustellen und ist für deren Vollzug verantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Er ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
(2) Die Stiftung wird nach außen durch den/die Vorstandsvorsitzende/n allein oder durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Stiftung gemeinsam vertreten.
Der/die Vorstandsvorsitzende kann die Vertretungsbefugnis generell, zeitlich befristet oder für den Einzelfall auf ein weiteres Stiftungsvorstandsmitglied, die Geschäftsführung oder andere Mitarbeitende der Stiftung übertragen.
(3) Der Stiftungsrat kann den Stiftungsvorstand und die Geschäftsführung in beratender Funktion zu seinen Sitzungen einladen.
§ 11
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus
die für die Dauer von fünf Jahren von den vertretenen Organisationen entsandt werden und von diesen jederzeit abberufen werden können. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge zu benennen.
(2) Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren berufen, die jederzeit abberufen werden können.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Stimmen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und dessen/deren Vertreter/in.
(4) Der/die Kuratoriumsvorsitzende lädt zu den Sitzungen ein. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit., soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters bzw. seiner Vertreterin.
(5) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich; der Stiftungsvorstand soll an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
§ 12
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät die Organe der Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13
Beschäftigte
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
§ 14
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 15
Satzungs- und Namensänderung
(1) Die Satzung und der Name der Stiftung können durch Beschluss des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten geändert werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Zu Lebzeiten des Stifters muss dieser dazu angehört werden. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass der Stiftungszweck in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.
§ 16
Auflösung, Vermögensanfall
(1) Die Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats aufgelöst werden. Hierüber entscheidet die Landesregierung. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Freistaat Thüringen, der es nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe des Stiftungszweckes zuzuführen hat.
§ 17
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Erfurt, den 06.03.2024
Frank Krätzschmar
Vorstandsvorsitzender