Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Wohlfahrtspflege

[Oktober 2011] Nach § 4 Nummer 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände und der freien Wohlfahrtsorganisationen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind umsatzsteuerfrei, wenn

  • sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen. Hier gelten die Regelung §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO),
  • die Leistungen unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommen (also wirtschaftlich und persönlich Hilfsbedürftigen, wie z. B. Behinderten) und
  • die Entgelte dafür niedriger sind als die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer gewerblicher Anbieter (Preisabstandsgebot).

Darunter fallen z. B. Alten- und Pflegeheime, Behindertenwerkstätten und Studentenwerke.

Die anerkannten Wohlfahrtverbände sind in § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) aufgelistet. Zu den 11 dort genannten Verbänden gehören u. a. der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt und der Paritätische Wohlfahrtsverband. Freie Wohlfahrtsorganisationen müssen in einem dieser Verbände Mitglied sein, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Auch eine mittelbare Mitgliedschaft ist ausreichend, wenn also der betreffende Verein Mitglied einer Organisation ist, die wiederum dem Verband angehört. Für Tochtergesellschaften eines Mitgliedes gilt das nicht; sie müssen selbst Verbandsmitglied sein (OFD Frankfurt, 8.10.1997, S 7175 A - 6 - St IV 22).

Nach neuerer Rechtsprechung (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2008, 5 K 132/03 - nicht rechtskräftig) ist mit Bezug auf Gemeinschaftsrecht die Begrenzung der Befreiung auf die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege unzulässig. Eine Einrichtung, die gleichartige Tätigkeiten ausübt, wie die in § 23 UStDV genannten Verbände kann sich deshalb unmittelbar auf die Befreiungsregelung in Art. 132 Abs. 1g der MwStSystRL berufen.
Das Preisabstandsgebot in § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nicht für behördlich genehmigte Preise. Das betrifft insbesondere Betreuungsvereine, weil die Vergütung von Berufsvormündern im Gesetz über die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festgelegt ist. Der Verein kann sich hier auf die günstigere Regelung in Artikel Teil A Abs. 1 Buchst. g berufen. Wenn ein EU-Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzt, darf sich das nämlich nach der EU-Richtlinie nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen (BFH, Urteil vom 17.02.2009, XI R 67/06).

Die Leistungen müssen dem begünstigten Personenkreis unmittelbar zugute kommen. Das ist nicht der Fall, wenn eine andere gemeinnützige Einrichtung als Hilfsperson dazwischen geschaltet ist (BFH, 18.03.2004, V R 101/01). Das gleiche gilt auch für Zulieferfirmen oder die Übernahme von Verwaltungsaufgaben (UStR R 103 Absatz 5-6).

Nicht zwingend vorausgesetzt ist, dass alle Leistungen für begünstige (hilfsbedürftige) Personen erbracht werden. Es genügt, wenn sich die Wohlfahrtsleistungen von den übrigen Tätigkeiten abgrenzen lassen (BFH, 27.08.1998, V R 45/97).

Sind Ehrenamtler Arbeitnehmer?

[September 2011] Ehrenamtliche Tätige erhalten vielfach - wenn auch geringfügige - Zahlungen von den Einrichtungen, bei denen sie sich engagieren. Es stellt sich dann die Frage, ob es sich hier nicht um Arbeitsverhältnisse handelt - mit den entsprechenden rechtlichen Besonderheiten.
Arbeitsverhältnisse unterliegen nämlich zahlreichen rechtlichen Regelungen. Das betrifft das Zustandekommen, die Ausgestaltung aber auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören insbesondere:

  • dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur in schriftlicher Form wirksam ist
  • gesetzliche Kündigungsfristen, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen
  • die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes
  • ein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte.

Rechtliche Grundlagen
Das Rechtsverhältnis zwischen gemeinnütziger Einrichtung und Ehrenamtler kann

  • ein Dienstverhältnis sein. Weil die ehrenamtlich Tätigen dabei typischerweise weisungsgebunden und organisatorisch eingebunden sind, handelt es sich meist um keine selbstständige Tätigkeit, sondern um eine abhängige Beschäftigung.
    Ein Dienstverhältnis (§ 611 BGB) setzt aber eine Vergütung, also einen Leistungstausch, voraus.
  • in Form eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) erfolgen. Das steht zumindest dann nicht in Frage, wenn die Tätigkeit völlig unentgeltlich erfolgt.

Oft erhalten ehrenamtlich Tätige aber eine "Aufwandsentschädigung", bei der unklar sein kann, ob es sichvdabei nicht um eine Vergütung im Sinn eines Dienstverhältnisse handelt.

Das Sächsisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 20.05.2011, 3 Sa 579/10) hat nun im Fall einer Mitarbeiterin bei der Telefonseelsorge entschieden, dass bei ehrenamtlich Tätigen regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Aufwandsentschädigung betrug hier 30 Euro pro Monat.
Offen gelassen hat das Gericht aber, ab welcher Höhe aus der Afwandsentschädigung eine nennenswerte Vergütung wird und damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Grundsätzlich ist das dann der Fall, wenn die Einnahmen wesentlich zum (Familien-)Einkommen beitragen. Das gilt durchaus etwa für Nebentätigkeiten im Rahmen der Minijobgrenze.
Die Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale führt in aller Regel zu keinem Arbeitsverhältnis. Das gleiche gilt wenn ein Aufwandsersatz bezahlt wird, also tatsächliche angefallene Kosten erstattet werden - etwa Fahrtkosten. Was darüber hinaus geht, ist aber eine Vergütung für Arbeitskraft und Arbeitszeit. Das gilt z. B. auch für Zahlungen, die den Einkommensausfall ersetzen sollen.

Vertraglich absichern
Um keine Zweifel über den rechtlichen Status der Ehrenamtlichen in gemeinnützigen Einrichtungen aufkommen zu lassen, sollte mit ihnen - wie mit Arbeitnehmern - ein Vertrag geschlossen werden. Das gilt vor allem dann, wenn Zahlungen an die Ehrenamtler geleistet werden. Der Vertrag stellt klar, dass es sich um Auftragsverhältnis handelt, nicht um ein Anstellungsverhältnis, und kann weitere Regelungen treffen, etwa zu Arbeitszeiten, Aufwandsersatz und Weisungsbefugnissen von Vorgesetzten. Zugleich ergibt sich so für das Finanzamt ein Nachweis für die Zahlungen, der klarstellt, dass es sich um keine - gemeinnützigkeitsschädlichen - unentgeltlichen Zuwendungen handelt.
Einen Mustervertrag "Geringfügige Beschäftigung als Übungsleiter/in" können Sie hier herunterladen.

Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen des 'betreuten Wohnens' sind umsatzsteuerfrei

[August 2011] BFH-Pressemitteilung Nr. 69 vom 31.08.2011

Urteil vom 08. Juni 2011, XI R 22/09 

Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 22/09 in einem Fall, in dem ein Verein von dem Vermieter der Seniorenwohnungen zur Erbringung von sog. Basisleistungen (z. B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft , Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden war und an den die dafür vom Vermieter vereinnahmte Betreuungsentgelte weitergeleitet worden waren.

Der BFH ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergebe (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes). Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung berufen (Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.
Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der BFH dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

Übungsleiterfreibetrag: Auch Erziehungs- und Familienhelfer sind begünstigt

[August 2011] Das Bayerisches Landesamt für Steuern (LfSt) hat seinen Erlass zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterfreibetrag) aktualisiert. Neu aufgenommen in die Liste der begünstigter Tätigkeiten wurden Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer und Vergütungen für Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst.

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.
Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson kann insoweit vernachlässigt werden.

Gewährte Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 2.100 € jährlich steuerfrei.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 8.07.2011, S 2121.1.1 - 1/27 St 32

Hartz IV und Ehrenamtsfreibetrag

[Juni 2011] Die Bundesregierung verfolgte bei der Reform von Hartz IV u.a. auch das Vorhaben, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche vollständig auf die bezogenen Transferleistungen anzurechnen. Begründet wurde dies damit, dass diese Art der Kompensation bürgerschaftlichen Engagements die Integration in den Arbeitsmarkt blockiere. Dieses Vorhaben hat nach heftiger Kritik der Opposition, aber auch aus den Ländern keinen Bestand gehabt. Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter werden zukünftig mit 175 Euro monatlich nicht auf den Regelsatz angerechnet.
Eine Übersicht zu den Ergebnissen finden Sie  hier

Wann ist eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern möglich?

[Februar 2011] Finden sich bei Vorstandswahlen nicht genügend Kandidaten, um alle Ämter zu besetzen, liegt es nahe, Ämter zusammenzulegen und so den Vorstand zu verkleinern. Grundsätzlich ist das möglich, auch wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht.
Das stellt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (30.11.2010, I-15 W 286/10) klar. Eine solche personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter ist zulässig, wenn die Satzung das nicht verbietet oder indirekt ausschließt.
Die Satzung muss also daraufhin überprüft werden
• ob der Vorstand aus einer bestimmten Zahl von Köpfen besteht (Beispiel: "Der Vorstand besteht aus 5 Personen.")
• ob auch bei der verkleinerten Zahl von Vorstandsmitgliedern die Regelungen zur Vertretungsbefugnis erfüllt werden können. Sind drei Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich, müssen sie auch vorhanden sein.
• ob nicht Ämter benannt werden, deren Zusammenlegung sich schon ihrer Definition nach ausschließt. So kann das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht zusammengelegt werden. Es kommt hier also auf die Amtsbezeichnungen an.
Eine Personalunion im Vorstand ist also in Regel möglich, wenn die Satzung bei der Zusammensetzung des Vorstands nur Ämter und keine Personenzahl nennt und nicht alle Vorstandsämter für die Vertretung des Vereins erforderlich sind.
Vielfach wird das nicht der Fall sein. Dann kann eine Verkleinerung des Vorstandes nur über eine Satzungsänderung erfolgen.

Gutscheine für Mitarbeiter und Mitglieder

[Februar 2011] Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Warengutscheine immer dann ein Sachbezug sind, wenn der Gutschein nur gegen Ware - und nicht gegen Bargeld - eingelöst werden kann. Das gilt z. B. für Tank- und Büchergutscheine.
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Gutschein auf Euro lautet und nicht auf eine Mengenangabe einer bestimmten Sache (z. B. 20 Liter Superbenzin). Es liegt also auch dann ein Sachbezug vor, wenn der Gutschein, weil er auf Sachen des täglichen Bedarf lautet, ähnlich wie Bargeld eingesetzt werden kann.
Vereine haben damit bessere Möglichkeiten, Mitarbeitern und Mitgliedern Sachwerte zukommen zu lassen, die nicht wie viele andere Präsente von zweifelhaftem Nutzen sind.
Für Mitglieder gilt: Sie können vom Verein pro Jahr Gutscheine in Höhe von bis zu 40 Euro als unentgeltliche Zuwendung erhalten. Bei persönlichen Anlässen sind je Anlass weitere 40 Euro möglich (z. B. 25-jähriges Vereinsjubiläum, 70. Geburtstag oder bei einem Sieg in einem wichtigen Wettkampf).
Für hauptamtliche Mitarbeiter kann zusätzlich zum Gehalt monatlich ein Gutschein in einer Höhe bis zu 44 Euro als steuerfreier Sachlohn (§ 8 Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz) gewährt werden. Hier ist aber zu beachten, dass sich die Obergrenze von 44 Euro auf den Kalendermonat bezieht. Nicht ausgeschöpfte Beträge können also nicht einfach auf andere Monate übertragen werden können.