Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Freistaats Thüringen zur Durchführung des Thüringen Jahres vom 19.06.2007 (ThürStAnz. Nr. 29/2007)
Gliederung
- Ausgangslage
- Ziele des Thüringen Jahres
- Gegenstand des Thüringen Jahres, Rechtsgrundlagen
- Zielgruppe des Thüringen Jahres
- Dauer des Thüringen Jahres
- Träger des Thüringen Jahres
II. Trägerzulassung
- Funktion der Zulassung, Rechtsgrundlagen
- Zulassung kraft Gesetzes
- Zulassungsbehörde
- Antragsteller
- Zulassungsvoraussetzungen
- Sonstige Bestimmungen
III. Förderung des Thüringen Jahres
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Verfahren
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
- Sonstige Verfahrensbestimmungen
V. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
I. Thüringen Jahr
1. Ausgangslage
Bürgerschaftliches Engagement, getragen vom mündigen, die Geschicke des Gemeinwesens verantwortlich mitgestaltenden Bürger, ist eine wichtige Säule der freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Bürgerschaftliches Engagement aber muss gelernt und gelebt werden, und zwar von Generation zu Generation von neuem. Für junge Menschen bedeutet das, dass sie gesellschaftliche „Lernorte“ brauchen, die ihnen ermöglichen, sich zu engagieren und sich einzubringen. Das Thüringen Jahr als Freiwilligenjahr ist ein solcher Lernort.
2. Ziele des Thüringen Jahres
Das Thüringen Jahr soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, sich in Thüringen zu engagieren und sich einzubringen und dabei gleichzeitig etwas zu lernen. Insbesondere soll das Thüringen Jahr
- der Persönlichkeitsentwicklung dienen, indem es ermöglicht,
- gesellschaftliches, vor allem soziales Engagement zu leben und soziales Handeln zu lernen;
- Verantwortungsbewusstsein für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu wecken sowie zum Handeln für Natur und Umwelt zu ermutigen;
- kulturelles Interesse zu vertiefen;
- die eigenen Begabungen, Erfahrungen und Kompetenzen zu erkennen und für andere weiterzuentwickeln, zugleich aber auch die eigenen Grenzen zu erfahren;
- sich der Verantwortung für sich selbst, für andere und für das Gemeinwohl bewusst zu werden;
- selbstständig mit neuen Situationen umzugehen, was zur Stärkung des Selbstbewusstseins beitragen kann;
- Schlüsselqualifikationen und -kompetenzen zu erwerben;
- allgemeine Werte wie Humanität, Solidarität, Toleranz, Antirassismus und Demokratie zu vermitteln sowie Empathie, Tatkraft, Kreativität, Flexibilität und Unternehmergeist zu stärken.
- Das Thüringen Jahr soll darüber hinaus
- die soziale Integration unterstützen und eine Hilfestellung bei der persönlichen Lebensplanung gewährleisten. Dazu gehören u. a. zielgruppenspezifische und an den zukünftigen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientierte Angebote der Berufsorientierung, der berufsbezogenen Beratung und Hilfe, der Berufsvorbereitung (verbunden mit Bildungsangeboten zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt) sowie die Möglichkeit, die persönliche Eignung in einem Berufsfeld praktisch auszuprobieren und damit das Risiko späterer Ausbildungsabbrüche zu verringern. Insbesondere bei benachteiligten Jugendlichen wird dabei zudem die Entwicklung der Berufswahlkompetenz, die Stärkung des Selbstbewusstseins und des Selbstwertgefühls sowie die Förderung von Berufskompetenzen, Motivation und Zuversicht angestrebt.
- Das Thüringen Jahr soll des Weiteren
- Einblicke in gesellschaftspolitische, ökologische, ökonomische, soziale und interkulturelle Zusammenhänge gewähren;
- einen Beitrag zur Verbesserung des sozialen Klimas in unserer Gesellschaft leisten;
- ermöglichen, Freiräume in der Gesellschaft zur Mitwirkung und Entwicklung von Eigeninitiative zu nutzen.
3. Gegenstand des Thüringen Jahres, Rechtsgrundlagen
Im Thüringen Jahr werden die in Thüringen vorhandenen Freiwilligenjahre, d.h. das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Soziale Jahr im kulturellen Bereich (FSJK), das Freiwillige Jahr in der Denkmalpflege (FJD) sowie das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ), zusammengeführt.
Das Thüringen Jahr wird
- in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Schule, Denkmalpflege, Archäologie und Sport auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) in der Fassung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I Nr. 48),
- in den Bereichen der Nachhaltigen Entwicklung sowie des Natur- und Umweltschutzes auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) in der Fassung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I Nr. 48)
durchgeführt.
4. Zielgruppe des Thüringen Jahres
Das Thüringen Jahr richtet sich an alle jungen Menschen - vor allem an Frauen -, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Diese jungen Menschen sollen während des Thüringen Jahres ihren Wohnsitz in Thüringen haben.
5. Dauer des Thüringen Jahres
Das Thüringen Jahr dauert in der Regel zwölf Monate (vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. August des darauf folgenden Jahres). Um insbesondere für Schüler, die keine Lehrstelle gefunden haben, sowie für Ausbildungs- und Studienabbrecher einen späteren Teilnahmebeginn zu gewährleisten, ist darüber hinaus eine zeitlich versetzte Durchführung möglich. Die Mindestdauer des Thüringen Jahres beträgt sechs Monate.
6. Träger des Thüringen Jahres
Das Thüringen Jahr wird von den nach dem FSJG und FÖJG i. V. m. Ziffer II dieser Richtlinie zugelassenen Trägern durchgeführt.
II. Trägerzulassung
1. Funktion der Zulassung, Rechtsgrundlagen
- Die Zulassung als Träger des FSJ/FÖJ erfolgt auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1 Satz 2 FSJG, 5 Abs. 1 FÖJG.
- Auf die Zulassung als Träger des FSJ/FÖJ besteht kein Rechtsanspruch.
- Mit der Zulassung als Träger des FSJ/FÖJ ist das Recht auf Durchführung des Thüringen Jahres im Freistaat Thüringen verbunden. Bei der Durchführung des Thüringen Jahres sind die Bestimmungen des FSJG und des FÖJG sowie dieser Richtlinie zu beachten.
- Aus der Zulassung als Träger des FSJ/FÖJ kann kein Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung abgeleitet werden.
2. Zulassung kraft Gesetzes
Zugelassen kraft Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FSJG genannten Träger.
3. Zulassungsbehörde
Über die Zulassung von weiteren Trägern entscheiden
- auf der Grundlage des FSJG: das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt;
- auf der Grundlage des FÖJG: die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Göschwitzer Straße 41, 07745 Jena.
4. Antragsteller
Antragsteller können alle juristischen Personen sein.
5. Zulassungsvoraussetzung
- Die Zulassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller
- darlegt, wirtschaftlich zur Durchführung des Thüringen Jahres in der Lage zu sein; Gewähr für eine den Bestimmungen der §§ 2, 4 FSJG, §§ 2, 4 FÖJG in Verbindung mit Ziffer I dieser Richtlinie entsprechende Durchführung des Thüringen Jahres sowie für dessen ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung bietet
- Einsatzstellen im Sinne des § 2 Abs. 2 FSJG, § 2 Abs. 2 FÖJG in Thüringen nachweist;
- seinen Sitz oder eine Außenstelle mit Sitz im Freistaat Thüringen hat.
- Träger des FÖJ sollen in der Regel nicht gleichzeitig als Einsatzstelle fungieren.
- Dem Zulassungsantrag sind beizufügen bzw. nachzureichen:
- Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich der Konzeption für die pädagogische Begleitung;
- Nachweis der pädagogischen Qualifikation einer angemessenen Anzahl von Mitarbeitern für die Betreuung der Teilnehmer und der Einsatzstellen sowie für die Seminararbeit;
- Liste der geplanten Einsatzstellen;
- Organisationsstatut (z. B. Satzung);
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung (soweit vorhanden).
6. Sonstige Bestimmungen
- Die Zulassung kann befristet werden.
- Die Zulassung wird schriftlich ausgesprochen.
- Die Zulassung wird räumlich auf das Gebiet des Freistaats Thüringen beschränkt.
- Die Zulassung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere bei Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen im Zulassungsbescheid, beim Einsatz von Teilnehmern zu Zwecken, die mit den Zielen des Thüringen Jahres nicht vereinbar sind, bei nicht zweckentsprechender Verwendung öffentlicher Mittel, nicht oder nicht vollständigem Verwendungsnachweis oder wenn keine ausreichende Anzahl an Gestellungsverträgen mit Einsatzstellen in Thüringen vorliegt. Der Widerruf gem. §§ 5 Abs. 3 FSJG, 5 Abs. 3 FÖJG bleibt davon unberührt.
III. Förderung des Thüringen Jahres
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Träger bei der Durchführung des Thüringen Jahres, um möglichst vielen jungen Menschen eine Teilnahme am Thüringen Jahr im Freistaat Thüringen zu ermöglichen.
- Der Freistaat Thüringen - vertreten durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, das Thüringer Kultusministerium sowie das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt - gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des ESF im Freistaat Thüringen in den Jahren 2007 bis 2013, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210/12 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210/25 vom 31.07.2006), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371/1 vom 27.12.2006) sowie nach Maßgabe des Landeshaushaltes, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) der fachlichen vorgaben des FSJG und des FÖJG sowie dieser Richtlinie Zuwendungen zur Durchführung des Thüringen Jahres.
- Die Thüringer Ministerien für Soziales, Familie und Gesundheit sowie für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt haben die Aufgaben und Kompetenzen der Bewilligungsbehörde im Wege der Beleihung der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) übertragen.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Durchführung des Thüringen Jahres durch einen zugelassenen Träger im Freistaat Thüringen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die in Thüringen nach §§ 5 Abs. 1 FSJG, 5 Abs. 1 FÖJG in Verbindung mit Ziffer II dieser Richtlinie zugelassenen Träger.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- Der Zuwendungsempfänger bietet Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Thüringen Jahres nach Maßgabe der §§ 2, 4 FSJG, 2, 4 FÖJG in Verbindung mit Ziffer I dieser Richtlinie sowie für die Abrechnung der Maßnahme.
- Gewährleistung eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Teilnehmer (insbesondere gesetzliche Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung).
- Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern pro Träger, die mit dem Thüringen Jahr jeweils zum selben Zeitpunkt beginnen.
- Nachweis einer gesicherten Finanzierung des Thüringen Jahres.
- Der Zuwendungsempfänger verpflichtet die jeweilige Einsatzstelle, sich an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffer III 5.2 dieser Richtlinie zu beteiligen, und zwar
- für das Thüringen Jahr in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Schule, Denkmalpflege, Archäologie und Sport in Höhe von wenigstens 220 € pro Teilnehmer und Monat;
- für das Thüringen Jahr in den Bereichen der Nachhaltigen Entwicklung sowie des Natur- und Umweltschutzes in Höhe von wenigstens 170 € pro Teilnehmer und Monat.
- Die Teilnehmer erhalten ein angemessenes Taschengeld in Höhe von wenigstens 150 € pro Monat.
- Den Teilnehmern wird Arbeitskleidung, sofern dies in der Einsatzstelle erforderlich ist, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie erhalten für Unterkunft und Verpflegung eine monatliche Pauschale in Höhe von 150 €.
- Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen oder ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird nach den Vorschriften über die Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Soweit Bundesmittel im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Verfügung gestellt werden, sind diese im Rahmen der Anteilfinanzierung als Festbetrag weiterzugeben.
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft, in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Kultur, Schule, Denkmalpflege, Archäologie und Sport darüber hinaus auch Ausgaben für Arbeitskleidung sowie sonstige Versicherungsleistungen, die ihm gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 FSJG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 FÖJG sowie nach Ziffer III 4.2 dieser Richtlinie pro Teilnehmer und Monat entstehen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind darüber hinaus Ausgaben für die pädagogische Begleitung im Sinne der §§ 2 Abs. 3 FSJG, 2 Abs. 3 FÖJG sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Thüringen Jahres entstehende Verwaltungsausgaben.
- Die Zuwendung beträgt unter Anrechnung des Zuschusses des Bundes maximal bis zu 70 % der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und bis zu 450 € pro Teilnehmer und Monat.
- Die Zuwendung wird pro Teilnehmer für bis zu zwölf zusammenhängende Monate gewährt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich der Konzeption für die pädagogische Begleitung ist Voraussetzung für die Bewilligung.
- Die Zuwendung wird nicht gewährt für Teilnehmer:
- die in der Geschäftsstelle des Trägers eingesetzt sind,
- die bereits über eine Berufsausbildung verfügen und mit diesem Abschluss einer Einsatzstelle mit vergleichbarer Berufsausbildung zugewiesen sind,
- für die Zuschüsse nach § 14c des Zivildienstgesetzes in Anspruch genommen werden.
- Die Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sowie des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes [insbesondere § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 1 ThürSubvG i. V. mit §§ 2 - 6 SubvG]. Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß § 264 StGB wegen Subventionsbetrug strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von § 264 des StGB sind Tatsachen, die nach
- dem Subventionszweck,
- den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
- den sonstigen Vergabevoraussetzungen
- Mit der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis über die Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d der VO (EG) Nr. 1828/2006.
- Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der GFAW die von ihr geforderten speziellen Angaben zur Kontrolle des Operationellen Programms jederzeit zur Verfügung zu stellen.
7. Verfahren
- Fördermittelanträge sind bis spätestens 30. April des laufenden Jahres an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW), Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt als Bewilligungsbehörde unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde bestimmten Formulare zu richten.
Dem Fördermittelantrag sind beizufügen:- Projektbeschreibung;
- aussagefähiger Ausgaben- und Finanzierungsplan, in dem neben den Finanzierungsbeiträgen der öffentlichen Zuwendungsgeber insbesondere auch die Finanzierungsbeiträge der Einsatzstellen und die Eigenmittel des Trägers ausgewiesen sind;
- Liste der geplanten Einsatzstellen, in denen ein Thüringen Jahr geleistet werden soll, sowie kurze Beschreibung der jeweils in den geplanten Einsatzstellen vorgesehenen Arbeitsinhalte;
- bei Erstanträgen und soweit sich bei Folgeanträgen Änderungen ergeben haben: Gesamtkonzeption für die Durchführung des Thüringen Jahres einschließlich der Konzeption für die pädagogische Begleitung mit Seminarkonzept sowie Darlegungen zur Absicherung der pädagogischen Begleitung sowohl der Teilnehmer in den Einsatzstellen als auch der Einsatzstellenverantwortlichen; Nachweis der pädagogischen Qualifikation einer angemessenen Anzahl von Mitarbeitern für die pädagogische Begleitung; Organisationsstatut (z. B. Satzung), Gemeinnützigkeitsbescheinigung (soweit vorhanden); Trägerzulassung;
- Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen“, die bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Steuerrückstände zu verzeichnen hat.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen der VV Nr. 7.2 zu § 44 ThürLHO nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger. Der Zuwendungsempfänger hat zu den jeweiligen im Zuwendungsbescheid benannten Terminen eine Ausgabenerklärung vorzulegen. Diese umfasst eine Belegliste über die tatsächlich für das Projekt bereits getätigten Ausgaben.
Der Teilbetrag von 10 v. H. des jährlichen Zuwendungsbetrages wird nach Vorlage des jeweils einzureichenden Verwendungsnachweises ausgezahlt.
8. Nachweis und Prüfung der Verwendung
- Der Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 6.1 bis 6.5 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO (ANBest-P) ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bzw. zwei Monate nach Beendigung des Förderzeitraumes bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen, die den Verwendungsnachweis prüft und ggf. erforderliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlässt. Der dem Verwendungsnachweis beizufügende Sachbericht hat über die Schwerpunkte der Arbeit in den Einsatzstellen sowie über den Ablauf der pädagogischen Begleitung Auskunft zu geben. Gleichzeitig ist jeweils ein zahlenmäßiger Nachweis beizufügen.
- Der Zuschuss ist regelmäßig zu erstatten, wenn:
- er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- er nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- Auflagen nicht erfüllt werden,
- der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
- Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 49a ThürVwVfG.
9. Sonstige Verfahrensbestimmungen
- Auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgezahlte Fördermittel sind nicht an Dritte abtretbar; ausgeschlossen ist ferner die Pfändung dieser Mittel.
- Sämtliche Originalbelege sowie alle sonstigen für die getätigten Ausgaben relevanten Dokumente sind mindestens bis zum 31.12.2023 aufzubewahren.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission, die §§ 48, 49 und 49 a ThürVwVfG, die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 ThürLHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
- Der Zuwendungsempfänger hat der GFAW unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des Freistaats haben können, mitzuteilen (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die vorzeitige Beendigung des Projektes, personelle Veränderungen innerhalb des Projekts, Absenkungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, Bezug von Krankengeld, Bezug von Kurzarbeitergeld).
- Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms, insbesondere bei Verlaufs- und Verbleibsstudien sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Artikel 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mitzuwirken und insbesondere die Teilnehmer in geeigneter Weise über die Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zu informieren.
- Die GFAW, die zuständigen Thüringer Ministerien und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen laut VO (EG) Nr. 1083/2006 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und an den Prüfungen mitzuwirken. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes (§ 91 BHO) bleiben davon unberührt.
- Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Thüringer Finanzministerium Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, wenn die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern. Die übrigen Ministerien sind von diesen Abweichungen im Nachgang zu informieren.
IV. Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
V. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Richtlinie zur Durchführung des Thüringen Jahres vom 18.10.2006 (ThürStAnz. Nr. 46/2006) tritt Außer-Kraft.
Die Richtlinie tritt am 01.06.2007 in Kraft und gilt für Anträge, die auf der Grundlage des Operationellen Programms 2007 bis 2013 mit Wirkung für das Programmjahr 2007/2008 ff. gestellt werden. Die Richtlinie ist bis 31.12.2013 befristet.


