LfSt Bayern 20.2.2006, S 0187 - 3 St 31 N

20.02.2006 11:21

Eine Anweisung der Finanzverwaltung äußert sich zur Abgrenzung in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellter Produkte, deren Verkauf in einem Laden der Werkstatt zum Zweckbetrieb gehört, zu zugekauften Waren, deren Verkauf als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.

Werkstätten für behinderte Menschen sind, unter den in § 68 Nr. 3 Buchst. a AO genannten Voraussetzungen, steuerbegünstigte Zweckbetriebe.

Nach AEAO zu § 68 Nr. 3, Rz. 5 gehört der Verkauf von Produkten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt worden sind, in einem Laden oder einer Verkaufsstelle der Werkstatt noch zum Zweckbetrieb.

In einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt sind Produkte, die, unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial, in der Werkstatt angefertigt wurden. Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt dabei außer Betracht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, zu welchem Anteil die hergestellten Waren aus zugekauftem Material bestehen.

Der Verkauf von zugekauften Waren, die nicht von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, ist hingegen als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen. Zugekauft sind Waren, die nicht in den Produktionsprozess der Werkstatt eingehen und unverändert weiterveräußert werden (sog. Handelswaren). Dazu zählen auch solche, die in der Verkaufsstelle lediglich für den Weiterverkauf aufbereitet wurden. Eine Aufbereitung in der Verkaufsstelle ist anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als 10 v.H. des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.

Beispiel:

Eine Werkstatt für behinderte Menschen erwirbt PC-Systeme vom Hersteller zum Nettoeinkaufspreis von 800 EUR, bereitet sie durch das Aufspielen von Programmen geringfügig auf und verkauft sie für 850 EUR (netto) an die Abnehmer.

Die Leistung der Werkstatt für behinderte Menschen ist als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen, da die Wertschöpfung (50 EUR) niedriger ist als 10 % des Verkaufserlöses.

Die vorstehenden Grundsätze sind nicht auf Integrationsprojekte i.S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO zu übertragen. Bei diesen ist die Herstellung von Waren nicht erforderlich d.h. auch reine Handelsunternehmen, die lediglich Waren ein- und verkaufen, können begünstigte Integrationsprojekte sein.