Ehrenamtspauschale

29.01.2010 10:27

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben eine Übergangsregelung für die Aufwandsentschädigung des Vorstands gemeinnütziger Vereine getroffen. Nach einer Reihe von Schreiben zur Anwendung vom § 3 Nr. 26a EStG war die steuerlichen Konsequenzen einer nach dem 14. 10.2009 vorgenommene satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung für einen gemeinnützigen Verein noch nicht geklärt. Die jetzt gültige Regelung legt fest, dass gemeinnützige Vereine Vorständen bis zum 31. Dezember 2010 ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Nachteile eine angemessene Tätigkeitsvergütung zahlen können. Dies ist dann in Ordnung wenn die Satzung bis zum 31.10.2010 entsprechend geändert wird.