Vergütung von Stiftungsvorständen
Ehrenamtliches Engagement ist für eine funktionierende Bürgergesellschaft unverzichtbar. Doch was bedeutet eigentlich der Begriff „ehrenamtlich", und welche Rechtsfolgen sind an die Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Stiftungssatzung geknüpft? Nicht erst seitdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerfreien Vergütung der Organmitglieder gemeinnütziger Körperschaften gemäß § 3 Nr. 26a EStG mittlerweile das vierte (!) Anwendungsschreiben erlassen hat, besteht im Hinblick auf diese Frage Unsicherheit. Dieses Faktenblatt soll Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu verschaffen und mit konkreten Formulierungshilfen Ihre Satzung an diese anzupassen.
I. Jüngste Entwicklung
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements von 2007 wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen. Unter anderem wurde § 3 Nr. 26a EStG eingeführt. Danach sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Stiftung bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei. Diese Vorschrift, die gemeinhin als „Ehrenamtspauschale" bezeichnet wird, hat unter den Stiftungsvorständen zu erheblicher Verwirrung geführt, legt doch die Bezeichnung „Ehrenamtspauschale" erst einmal die Vermutung nahe, dass generell jedem ehrenamtlich tätigen Vorstand eine Vergütung von bis zu 500 Euro gezahlt werden darf. Andere haben sich gefragt, ob auch höhere Vergütungen zulässig sind. Das BMF hat mit mittlerweile vier Schreiben zu dieser Vorschrift Stellung genommen., In diesen hat das BMF es unter Hinweis auf die zivilrechtlichen Vorschriften für pflichtwidrig erklärt, Organmitglieder zu vergüten, wenn diese laut Satzung ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig sind. Für Vereine wird darüber hinaus verlangt, dass die Satzung ausdrücklich die Bezahlung des Vorstandes erlauben muss. Um die Schreiben des BMF nachvollziehen zu können, ist es daher hilfreich, sich zunächst die zivilrechtliche Rechtslage noch einmal vor Augen zu führen.
II. Zivilrechtliche Vorgaben
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist entschieden, dass Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins an seine Vorstandsmitglieder für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft satzungswidrig sind, wenn die Vorstandsmitglieder laut Satzung ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung nicht ausdrücklich vorsieht.2 In der Regel ist der Begriff „ehrenamtlich" also mit „unentgeltlich" gleichzusetzen, so dass weder ein Gehalt noch sonstige Vergütungen geleistet werden dürfen. Die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen dürfen hingegen ersetzt werden.
1. Ersatz von tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen
Was ist unter Auslagen und Aufwendungen zu verstehen?
Als Auslagenwerden Ausgaben verstanden, die im Namen und für Rechnung der Stiftung gemacht werden und die zumindest bei Weitem überwiegend durch die Belange der Stiftung bedingt, von dieser veranlasst oder gebilligt sind.
Beispiel: Ein Vorstandsmitglied erwirbt aus seinen eigenen Mitteln einen von der Stiftung dringend benötigten Taschenrechner.
Unter Aufwandsersatz fallen dagegen Zahlungen der Stiftung an einen Vorstand, die dieser aufgrund von Ausgaben erhält, die er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt hat und die durch seine Vorstandstätigkeit veranlasst sind.
Beispiel: Die Nutzung des privaten PKWS, um zu der Vorstandssitzungzu gelangen.
Voraussetzung für den Ersatz von Auslagen und Aufwendungen ist grundsätzlich stets der Nachweis im konkreten Einzelfall durch entsprechende Rechnungen, sofern nicht das Steuerrecht ausnahmsweise die Geltendmachung einer Pauschale als zulässig erachtet. 3
Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage?
Soweit ein Vorstandsmitglied entsprechende Auslagen oder Aufwendungen getätigt hat, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen (§§ 86, 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB). Dieser Aufwendungsersatzanspruch umfasst sowohl den Auslagen- als auch den Aufwandsersatz. Da es sich bei diesem Anspruch um einen gesetzlichen Anspruch handelt, bedarf die Regelung des Ersatzanspruchs keiner Grundlage in der Stiftungssatzung.
2. Zahlung von Vergütung
Was ist unter dem Begriff „Vergütung" zu verstehen?
Eine Vergütung ist immer dann anzunehmen, wenn die Zahlungen die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft abdecken.4
Beispiele: Sitzungsgelder, Tagungsgelder, Entschädigungen fürZeitaufwand
Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage?
Für Vereine ist die Rechtslage bei Zahlung von Vergütungen eindeutig. Der Vorstand eines Vereins übt sein Amt nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 662 BGB). Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung sind nur dann möglich, wenn diese ausdrücklich in der Vereinssatzung zugelassen sind (vgl. § 4o BGB). Einem Vereinsvorstand steht daher ein Entgelt für die geleistete Arbeit nur zu, wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung existiert. Das gilt auch für Bezahlungen, die — z.B. wegen einer Aufrechnung oder Vereinbarung einer Rückspende — nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.
Ob diese Grundsätze auch für die Vergütung von Stiftungsvorständen gelten, kann mit guten Gründen bezweifelt werden, da § 4o BGB auf Stiftungen keine Anwendung findet. 5 Zur Klarstellung ist aber zu empfehlen, dass auch Stiftungen in ihrer Satzung eine Regelung über die Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung an Organmitglieder aufnehmen, soweit die Möglichkeit der Vergütung nicht aus anderen Umständen (z.B. Stifterwille) hervorgeht.
III. Gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben
Auch das Gemeinnützigkeitsrecht enthält für die Zahlung von Vergütungen Vorgaben. Gemeinnützige Körperschaften, somit auch die Stiftungen, müssen bei Zahlungen von Aufwendungsersatz und Vergütungen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) beachten. Es besteht daher für die Stiftung die Pflicht, ihre Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. i Nr. 1 AO) und keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen (§ 55 Abs. z Nr. 3 AO). Organvergütungen müssen also der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung dienen sowie erforderlich und angemessen sein.
3 Der tatsächlich gezahlte Ersatz ist daher auch steuerrechtlich irrelevant, zieht also auch keine Einkommensteuerpflicht nach sich, so dass § 3 Nr. 26a EStG in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet.
4 Diese Tätigkeitsvergütungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Steuerbefreiungen können sich hinsichtlich § 3 Nr. 26a EStG, also durch die sogenannte Ehrenamtspauschale, ergeben.
5 Ausführend Hüttemann, Ehrenamt, Organvergütung und Gemeinnützigkeit, Der Betrieb 2009, S.1205 ff.
