Offene Fragen bei der Ehrenamtspauschale

02.07.2008 15:43

Erstmalig nimmt eine Finanzbehörde detailliert zu offenen Fragen bei der
neuen Ehrenamtspauschale Stellung: Das Finanzministerium Baden-Württemberg äußert sich zu einer Anfrage der SPD-Landtagsfraktion an die Landesregierung (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/2611, 16.04.2008).

Kombination von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, dass die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder
teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterfreibetrag)
oder § 3 Nr. 12 gewährt wird. Der Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro) kann
also nicht um die Ehrenamtpauschale (500 Euro) aufgestockt werden. Das gilt
aber nur für dieselbe Tätigkeit. Für eine unterschiedliche Tätigkeit beim
selben oder einem anderen Verein kann die Ehrenamtspauschale zusätzlich
genutzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeiten nebenberuflich
ausgeübt werden, voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und
die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.

Ein Übungsleiter kann also von demselben Verein für seine
Übungsleitertätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale)
steuerfreie Vergütung erhalten und gleichzeitig beispielsweise für eine
Vergütung für seine Kassierertätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) beanspruchen.

Voraussetzungen in der Satzung

Schon nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden sind Vergütungen für
Vorstandsmitglieder nicht zulässig, wenn der Vorstand nach der Satzung
ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist. Es läge dann ein Verstoß gegen den
Grundsatz der Mittelbindung vor, bei dem der Entzug der Gemeinnützigkeit
droht.

Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des
Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von
Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die
Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen aber nicht unangemessen hoch sein.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Vereinsvorstände, sondern auch für
andere in der gemeinnützigen Organisation tätige Personen.
Wurden Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtpauschale bezahlt, obwohl die
Satzung nur ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeiten erlaubt, soll das
ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit sein, wenn der Verein seine Satzung
bis zum 31. März 2009 entsprechend ändert.

Zusätzlicher Aufwandsersatz

Steuerfreier Ersatz von Aufwendungen (z. B. Reisekostenersatz) kann
zusätzlich zur Ehrenamtpauschale bezahlt werden, wenn die Aufwendungen
entsprechend nachgewiesen werden. Die Ehrenamtpauschale deckt also nicht
alle Aufwendungen, sondern ist eine Vergütung für Arbeitskraft und -zeit.

Vergütungen für Amateursportler

Ob der Ehrenamtsfreibetrag auch für Vergütungen an Amateursportler gilt, ist
noch nicht geklärt. Solche Zahlungen entsprechend aber nicht dem
eigentlichen Sinn der Ehrenamtspauschale.

Nachweispflichten

Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit, muss der
Zahlungsempfänger, seine gesamten Vergütungen in seiner
Einkommensteuererklärung angeben und die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a
EStG geltend machen. Insoweit hat der Verein über seine allgemeinen
Aufzeichnungspflichten hinaus keine weiteren Nachweispflichten.
Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, muss der Verein die
allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Der
Mitarbeiter muss dem Verein schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder
Auftragsverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung muss zu den
Lohnunterlagen genommen werden.

Rückspende der Ehrenamtspauschale

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Rückspende einer steuerfrei
ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte
Körperschaft grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug gelten die
allgemeinen Regelungen zu Geld- und Aufwandsspenden.

Mit diesen Ausführungen gibt das Finanzministerium Baden-Württemberg vorab
Einblick in die laufenden Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden
von Bund und Ländern. Sobald die Erörterungen abgeschlossen sind, wird das
Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben veröffentlichen.