Gemeinnützigkeit wird eingeengt
Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 sieht eine Änderung des § 52 der Abgabenordung (AO) vor. In dem Entwurf wird der Begriff »Allgemeinheit« national eingeengt. In der bisherigen Fassung des § 52 der AO sind die gemeinnützigen Zwecke einer Organisation dann gegeben, wenn diese die Allgemeinheit selbstlos fördert. Im neuen Entwurf wird die Allgemeinheit näher definiert: Es sind natürliche Personen, die ihren Aufenthalt »im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben«, und eine Körperschaft gilt dann als gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland fördert. Die Allgemeinheit wird damit auf »deutsch« eingeengt und Hilfsorganisationen müssen beispielsweise darauf achten, das Ansehen Deutschlands zu mehren.
Kommentar Dr. Michael Ernst-Pörksen unter
http://b-b-e.de/uploads/media/nl10_ernst-poeksen.pdf
